Der Bundesrat hat am 16. Juni 2017 entschieden, ärztliche Leistungen der Komplementärmedizin defintiv in die Grundversicherung aufzunehmen. Damit wurde eine der zentralen Forderungen der Verfassungsabstimmung vom 17. Mai 2009 umgesetzt. Mit dem Entscheid anerkennt die Regierung, dass Komplementärmedizin die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Wirksamkeit, Gewährleistung hoher Qualität und Sicherheit erfüllt.
Anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Phytotherapie werden ab dem 1. August 2017 definitiv von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Methoden von einem Schulmediziner praktiziert werden, der in einer der vier Methoden einen FMH-anerkannten Fähigkeitsausweis erworben hat. Mit dem Verfassungsartikel 118a ist die Kernforderung verbunden, dass alle Menschen über die Grundversicherung Zugang zu ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin erhalten. Diese Kernforderung ist nun erfüllt.
Mit dem Entscheid des Bundesrats wurde ein jahrelanger Disput endgültig beigelegt. Das vom Bundesrat gewählte Vertrauensprinzip setzt voraus, dass die Ärztinnen und Ärzte mit FMH-anerkannter Zusatzausbildung nur Leistungen erbringen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Von Gesetzes wegen können demzufolge Leistungen vergütet werden, die diese Kriterien erfüllen (Art. 32 Voraussetzungen des Krankenversicherungsgesetzes). Mit dem Entscheid anerkennt der Bundesrat, dass die Methoden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wichtig ist der Entscheid für alle Personen und Familien, die sich keine privaten Zusatzversicherungen leisten können und für Menschen mit Indikationen, bei denen es im konventionellen Bereich nur Alternativen mit höherem Risikopotential gibt.