Die Schaffung nationaler Diplome und kantonaler Berufszulassungen für nichtärztliche Therapeuten ist ein Kernanliegen des Dakomed.
2015 wurden endlich die beiden nationalen Diplome für Naturheilpraktiker und Komplementärtherapueten Realität.
Die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker wurde am 28.
April 2015 durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI) genehmigt. Dadurch entsteht endlich ein schweizweit anerkannter und
geschützter Titel: Naturheilpraktikerin mit eidg. Diplom / Naturheilpraktiker
mit eidg. Diplom. Der Beruf kennt vier spezifische Fachrichtungen:
Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin TCM und
traditionelle europäische Naturheilkunde TEN. Im November 2015 haben bereits 70
Personen die erste Prüfung absolviert.
Die Höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten wurde vom SFBI am 9. September 2015 genehmigt. Für folgende dreizehn Methoden kann das nationale Diplome gemacht werden: Akupressur Therapie, Alexander Technik, Akupunktmassage-Therapie (APM-Therapie), Atemtherapie, Ayurveda Therapie, Craniosacral Therapie, Eutonie, Heileurythmie, Polarity, Rebalancing, Shiatsu, Strukturelle Integration und Yoga Therapie. Die KomplementärTherapie mit ihren rund 12'000 Praktizierenden in der Schweiz hat durch die Schaffung eines anerkannten und geschützten Titels "KomplementärTherapeut/in mit eidgenössischem Diplom" einen in ganz Europa einmaligen Status errungen.
Damit ist eine der Kernforderungen zum Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin, nämlich die Schaffung von nationalen Diplomen für die nichtärztlichen Berufe der
Komplementärmedizin erfüllt.
Die Kantone sind zuständig für die Berufszulassung sowie die Arzneimittelabgabekompetenz von nichtärztlichen Therapeuten. Die Kantone regeln diese Bereiche sehr unterschiedlich. Der Dachverband Komplementärmedizin fordert von den Kantonen, dass im Hinblick auf die Patientensicherheit und Qualitätssicherung für diese neuen Gesundheitsberufe die Ausübung der nichtärztlichen Komplementärmedizin an eine kantonale Bewilligungs- oder Meldepflicht zu knüpfen ist und die für die Ausübung notwendigen Bedingungen zu schaffen sind. Das Ausüben der Tätigkeit kann dann bewilligungsfrei erfolgen, wenn sie ausschliesslich der allgemeinen Gesundheitspflege dient. Mit der Berufszulassung sind zudem Fragen zur Arzneimittelabgabe oder -anwendung und der Mehrwertsteuerpflicht verbunden. Es gilt gute Lösungen für die Praktizierenden
zu finden.