Der Bundesrat hat die Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) angepasst. Neu kann die Zulassung eines Arzneimittels durch Swissmedic als Werbeelement verwendet werden.
Künftig muss in den Pflichthinweisen für Arzneimittel stehen, dass ein Arzneimittel vom
Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen wurde. Pharmazeutische
Unternehmen können zudem für Werbematerialien zusätzlich einen klar definierten
bildlichen Hinweis auf die Swissmedic-Zulassung verwenden. Von dieser Massnahme
dürften insbesondere Arzneimittel der Komplementär- und Phytomedizin profitieren, da sie sich so klar von Nahrungsergänzungsmitteln oder Medizinprodukten abgrenzen können. Für die Umsetzung dieser Vorgaben ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Damit wird die Motion Eder (13.3393: Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement) erfüllt. Die Massnahmen sind zudem Teil der Umsetzung des neuen Verfassungsartikels zur Komplementärmedizin, den Volk und Stände am 17. Mai 2009 angenommen haben.